Ausgewählte Schwerpunkte aus dem Gesetzentwurf zum Postmodernisierungsgesetz 2024 (PostModG)

Am 24. November 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Ressortabstimmungen zum Referentenentwurf zum Postmodernisierungsgesetz gestartet. Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Postsektor den Wettbewerb zu fördern, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Neu aufgenommen wurden die Ziele Anreize für die nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen zu setzen und angemessene und sichere Arbeitsbedingungen zu fördern. Paketsendungen sind nun bis zu einem Gewicht von 31,5 kg durch das Postgesetz erfasst. Dadurch wird das Postgesetz mit der europäischen Postregulierung synchronisiert.

Das Postmodernisierungsgesetz (PostModG) ist in 112Paragraphen aufgeteilt. Die folgenden 16 Schwerpunkte geben nur ausgewählte Teile des Postmodernisierungsgesetzes wieder. Die umfängliche Beurteilung des Postmodernisierungsgesetzes lässt sich nur durch eine umfassende Lektüre der gesamten Inhalte und der Begründung bewerkstelligen. Das komplette Inhaltsverzeichnis ist im Anhang aufgeführt.

Das novellierte Postmodernisierungsgesetz soll die bisherige Post-Entgeltregulierungsverordnung, die Post-Universaldienstleistungsverordnung, Post-Dienstleistungsverordnung und das Post-Sicherstellungsgesetz aufnehmen. Die jeweiligen Einzelgesetze würden bei Verabschiedung des novellierten Postgesetzes auslaufen.

Achtung! Die nachfolgenden Regelungen sind aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.02.2024 (Drucksache 20/10283) zum Postmodernisierungsgesetz entnommen. Sie werden im weiteren parlamentarischen Prozess weiter entwickelt.  Es ist nicht sicher, welche der Regelungen noch verändert, gestrichen oder unverändert übernommen werden. Es ist auch möglich, dass zusätzliche Regelungen aufgenommen werden.

Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. bringt sich aktiv in die Abstimmung ein. Interessierte sind eingeladen, sich dazu beim BdKEP zu melden.

   Mail an BdKEP


Inhalte:

1. Marktzugang, Marktaufsicht

1.1. Eintragungs- statt bisheriger Anzeigepflicht für alle KEP Unternehmen (§§ 5, 6 PostModG)

1.2. Prüfpflichten von Auftraggebern gegenüber Subunternehmen (§ 9 PostModG)

1.3. Übergangsfristen für bereits lizenzierte oder angezeigte KEP Unternehmen (§ 112 PostModG)

2. Versorgungsqualität – digitaler Atlas (§ 11 PostModG)

3. Zustellung von Paketen in anbieterneutrale oder persönliche Paketboxen (§ 13 PostModG)

4. Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung – Laufzeitvorgaben (§§ 17, 18, 19 PostModG)

5. Erprobung neuer Modelle der Postversorgung (§ 23 PostModG)

6. Harmonisierung technischer Normen (§ 25 PostModG)

7. Informationspflichten (§ 31 PostModG)

8. Marktdefinition (§ 36 PostModG)

9. Marktmachtübertragung von Drittmärkten (§ 41 PostModG)

10. Teilleistung für Warensendungen (§ 54 PostModG)

11. Vorteilsabschöpfung (§ 60 PostModG)

12. Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht – über 10 oder 20 kg (§ 73 PostModG)

13. Beschwerdestelle bzgl. Verstöße gegen sozial-/arbeitsrechtliche Vorschriften (§ 74 PostModG)

14. Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors (§§ 76, 77 PostModG)

15. Kooperationen im Postsektor (§ 78 PostModG)

16. Notfallvorsorge (Kapitel 12)

 

 

Achtung! Die vorstehenden Regelungen sind aus dem Gesetzentwurf zur Postmodernisierungsgesetzentnommen. Dieser wird im weiteren parlamentarischen Prozess und  den Ressortabstimmung bearbeitet. Es ist nicht sicher, welche der Regelungen noch verändert, gestrichen oder unverändert übernommen werden. Es ist auch möglich, dass zusätzliche Regelungen aufgenommen werden.

Achtung! Die folgenden Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung oder anderweitige Beratungsleistung dar: Sie geben den aktuellen Stand nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen und begründen keine Haftungsansprüche. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.

 

1   Marktzugang, Marktaufsicht

1.1  Erweiterte Anzeigepflicht für alle KEP Unternehmen (§§ 5, 6 PostModG)

Inhaltlich soll die bisherige Anzeigepflicht von KEP-Diensten durch einen Eintrag in ein neues digitale öffentliche Anbieterverzeichnis ersetzt werden. Postdienstleistungen sollen nur von Anbietern erbracht werden dürfen, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. Die Eintragung wird bei der Bundesnetzagentur beantragt. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Antragsteller die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Arbeitsbedingungen, besitzt und ob der Antragsteller die erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt. Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt, insbesondere mit den praktischen Abläufen und den rechtlichen Grundlagen, auch im Hinblick auf Postgeheimnis und Postdatenschutz, vertraut ist. Im Kontext der Leistungsfähigkeit sei hier auf die Sicherstellung der Beförderung von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht durch zwei Personen oder Nutzung von Hilfsmittel hingewiesen.

1.2  Prüfpflichten von Auftraggebern gegenüber Subunternehmen (§ 9 PostModG)

Auftraggeber von Subunternehmen oder Subunternehmen haben jährlich während des Zeitraums der Beauftragung jährlich im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit zu überprüfen. Das BMWK kann per Rechtsverordnung festlegen, welche der gesetzlichen Vorschriften auf Einhaltung zu prüfen sind und welche Anforderungen an die jeweilige Überprüfung und die Dokumentation des Prüfergebnisses zu stellen sind.

1.3  Übergangsfristen für bereits lizenzierte oder angezeigte KEP Unternehmen (§ 112 PostModG)

Anbieter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine gültige Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügen oder nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 bei der Bundesnetzagentur angezeigt sind, können ihre Tätigkeit bis 36 Monate nach Inkrafttreten des neuen Postgesetzes fortsetzen, ohne in das Anbieterverzeichnis eingetragen zu sein. In in diesem Zeitraum fordert die Bundesnetzagentur die angezeigten Anbieter sukzessive auf, einen Antrag zur Aufnahme in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 2 zu stellen. Damit wird gewährleistet, dass bereits angezeigte Anbieter nach und nach in das Verzeichnis überführt werden.

 

2    Versorgungsqualität – digitaler Atlas (§ 11 PostModG)

Die Bundesnetzagentur soll einen digitalen Atlas zur Postversorgung einführen. Der Atlas dient der Transparenz für die Nutzerinnen und Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur.

 

3   Zustellung von Paketen in anbieterneutrale oder persönliche Paketboxen (§ 13 PostModG)

Während die Zustellung der Briefsendungen nahezu unverändert übernommen wurde, sind die Vorgaben zur Zustellung von Paketen grundlegend überarbeitet. Neben der üblichen Zustellung an den Empfänger hat die Zustellung durch Postanbieter nun auch an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einlegung in eine dem Empfänger zur Verfügung stehende und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Paketen, an eine anbieterneutrale automatisierte Station zum Empfang von Paketen oder auf eine andere Art, etwa durch Ablage an einem bestimmten Ort oder durch Aushändigung an eine bestimmte Person zu erfolgen.

 

4   Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung – Laufzeitvorgaben (§§ 17, 18, 19 PostModG)

Im Rahmen der Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung im Universaldienst wurden die Laufzeitvorgaben auf die Zustellung von mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag herabgesetzt. Die Zustellung hat weiterhin werktäglich zu erfolgen.

 

5   Erprobung neuer Modelle der Postversorgung (§ 23 PostModG)

Um Fortschritt und Innovation im Postsektor bei der Bereitstellung des Universaldienstes angemessen zu berücksichtigen und nutzbar zu machen, sind neue Modelle der Postversorgung zu erproben, die insbesondere auf eine nachhaltige und erschwingliche Erbringung des Universaldienstes zielen und allen Nutzerinnen und Nutzern barrierefrei zugänglich sind.

 

6   Harmonisierung technischer Normen (§ 25 PostModG)

Neu ist, Universaldienstanbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann jedoch hiervon Ausnahmen zulassen.

 

7   Informationspflichten (§ 31 PostModG)

Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgeltenanbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden, Absender, die Postdienstleistungen vertraglich in Anspruch nehmen, und Empfänger von Postsendungen die wesentlichen Produktinformationen in transparenter und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen. Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind Anbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Als Postdienstleistungen gilt die gewerbsmäßige Beförderung von

a) Briefsendungen,

b) adressierten Paketen,

c) Warensendungen oder

d) Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a, b oder c erbringen;

 

 

8   Marktdefinition (§ 36 PostModG)

Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des Postgesetzes und des allgemeinen Wettbewerbsrechts sachlich und räumlich relevante Postmärkte fest, die für eine Regulierung in Betracht kommen können.

 

 

9   Marktmachtübertragung von Drittmärkten (§ 41 PostModG)

Das Postgesetz regelt die Übertragung wettbewerbsverzerrender marktbeherrschender Stellungen aus Drittmärkten, die keine Postmärkte sind. Demnach sind Regulierungsmaßnahmen möglich, die geeignet sind, die Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Diese Regelung zielt auf Plattformanbieter, die in mehreren Märkten gleichzeitig etabliert sind.

 

10   Teilleistung für Warensendungen (§ 54 PostModG)

Neu aufgenommen wurde ins Postgesetz der Teilleistungszugang für Warensendungen. Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend hat im Bereich der Beförderung von Warensendungen Teilleistung für die von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Zugangsanspruch besteht jedoch nur gegenüber anderen Anbietern von Briefdienstleistungen und nur, wenn

  1. das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist,
  2. das nachfragende Unternehmen Postdienstleistungen nach zumindest teilweise über eine eigene Zustellinfrastruktur erbringt und
  3. ohne den Zugangsanspruch Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde.

 

11   Vorteilsabschöpfung (§ 60 PostModG)

Neu sind auch Regelungen zur Vorteilsabschöpfung. Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Anbieter die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

 

12   Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht – über 10 oder 20 kg (§ 73 PostModG)

Zukünftig sollen Postdienstleister verpflichtet sein, Pakete, deren Einzelgewicht zwischen zehn und zwanzig Kilogramm mit einem gut sichtbaren und leicht verständlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht zu kennzeichnen. Sendungen mit einem Einzelgewicht über 20 Kilogramm müssen mit einem sich gut vom ersten Hinweis unterscheidenden Hinweis gekennzeichnet sein. Pakete über 20 kg dürfen nur dann durch einzelne Personen zugestellt werden, wenn diese geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung haben.

 

13   Beschwerdestelle bzgl. Verstöße gegen sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften (§ 74 PostModG)

Die Bundesnetzagentur soll eine Beschwerdestelle einrichten, bei der Informationen über Verstöße gegen allgemeine sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften im Postsektor in mündlicher oder in Textform gemeldet werden können. Die Beschwerdestelle kann Meldenden Informationen über geeignete Beratungsstellen zur Verfügung stellen. Die Tätigkeit der Beschwerdestelle ist in Anlehnung an das Hinweisgeberschutzgesetz geregelt.

 

14   Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors (§§ 76, 77 PostModG)

Erstmals sollen Anbieter mit einem jährlichen Umsatz über 50 Millionen Euro in Deutschland über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors an die die Bundesnetzagentur zu den Treibhausgasemissionen berichten. Die Regelung soll ab 2025 greifen. Zu berichten sind auch die Emissionen, die durch Subunternehmen erzeugt werden. Die Ermittlung der Emissionsdaten hat auf Grundlage einheitlicher europäischer oder internationaler Standards zu erfolgen.

Zur Kennzeichnung von Postunternehmen kann ein Umweltzeichen verwendet werden. Das BMWK legt die Grundsätze, das Verfahren und näheren Einzelheiten zur Verwendung des Umweltzeichens fest.

Die Bundesnetzagentur soll sich gemeinsam mit den Postunternehmen im Rahmen eines Klimadialoges über den Fortschritt des Sektors bei der Dekarbonisierung austauschen.

 

15   Kooperationen im Postsektor (§ 78 PostModG)

Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Förderung von freiwilligen Kooperationen im Postsektor. Diese kann sie unterstützen durch die:

  1. Beauftragung wissenschaftlicher Studien und Gutachten, die die Möglichkeiten kooperativer Ansätze im Postsektor untersuchen,
  2. Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung von für Kooperationen relevante Daten und Informationen,
  3. Vermittlung von Kontakten zwischen potenziellen Kooperationspartnern und weiteren Beteiligten
  4. Informationen interessierter Anbieter über bereits existierende Kooperationsmodelle und Förderprogramme

Soweit es für eine effektive Unterstützung von Kooperationen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur mit kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Branchenverbänden, Anbietern sowie anderen Wirtschaftsteilnehmern und Institutionen zusammenarbeiten.

 

16   Notfallvorsorge (Kapitel 12)

Die bisher im Postsicherstellungsgesetz aufgeführten Vorgaben sind nun in das Postgesetz integriert. Sie sollen zur Sicherstellung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, im Grundgesetz vorgesehenen Anwendungsfällen, im Verteidigungsfall zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung zur Anwendung kommen. Sie kommen unter bestimmten Voraussetzungen für Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, in Betracht.

 

Achtung! Die vorstehenden Regelungen sind aus dem Gesetzentwurf zur Postmodernisierungsgesetz entnommen. Dieser wird im weiteren parlamentarischen Prozess und  den Ressortabstimmung bearbeitet. Es ist nicht sicher, welche der Regelungen noch verändert, gestrichen oder unverändert übernommen werden. Es ist auch möglich, dass zusätzliche Regelungen aufgenommen werden.

Achtung! Die Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung oder anderweitige Beratungsleistung dar: Sie geben den aktuellen Stand nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen und begründen keine Haftungsansprüche. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.

 

Stand: April 2024

 

Andreas Schumann
Vorsitzender des Bundesverbandes der Kurier-Express-Post-Dienste e.V.

 

  Download | Deutscher Bundestag | Drucksache 20/10283 | Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG)

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