15.05.2007 - Bannmeile zugunsten der Deutsche Post AG beim Aufstellen von Briefkästen
Das Landgericht Nürnberg hat kürzlich einen Nürnberger Briefdienst verurteilt, seine Briefkästen nicht in unmittelbarer Nähe der Briefkästen oder der Filialen der Deutsche Post AG aufzustellen (3 O 4832/06).
Das Urteil stützt sich auf die mögliche Verwechslungsgefahr der Briefkästen trotz unterschiedlichen Aussehens, da die Verbraucher die Briefkästen der Wettbewerber als gesonderte Angebote der Deutsche Post AG werten könnten. Obwohl die knallroten Briefkästen sich eindeutig von den gelben Briefkästen der Deutschen Post unterschieden, sieht das Gericht eine Verwechslungsgefahr und hält dies für unlauteres Wettbewerbshandeln des neuen Briefdienstes. Der Postkunde könnte denken, dass es sich um neues Produkt der Deutsche Post AG handelt, die bekanntlich auch mit dem Namen DHL als „Zweitmarke” auf dem Markt ist. Somit würde die Gefahr der unlauteren Herkunftstäuschung bestehen.
Das Dienstleistungsangebot Rote Post könne also für ein weiteres Dienstleistungsangebot der gelben Post gehalten werden, da trotz farblicher und grafischer Unterschiede nicht ersichtlich sei, dass es sich bei der roten Post um ein Unternehmen im Wettbewerb handelt.
Das Gericht meint ferner, der gute Ruf der Deutsche Post AG, die einen sehr hohen Bekanntheitsgrad habe, könne darüber hinaus durch eine verzögerte Zustellung, die sich zwangsläufig aus Fehleinwürfen ergibt, Schaden nehmen, da die Leerung erst nach 18:30 Uhr erfolgt.
„Wird demnächst Lidl verurteilt, nicht mehr neben Aldi sein Geschäft eröffnen zu dürfen”, schmunzelt Rudolf Pfeiffer vom BdKEP? „Mir scheint hier eine Umdeutung des ‚Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb’ zum ‚Gesetz gegen unliebsamen Wettbewerb’ vorzuliegen." Das Urteil ist nicht rechtskräftig. zurück
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